Bewegungsjagden, die der Reduzierung des Schalenwildes dienen, sind vom Versammlungsverbot ausgenommen.

Foto: Kauer DJV

In Nordrhein-Westfalen sind Drückjagden auf Schalenwild  von dem Versammlungsverbot nach Infektionsschutzgesetz ausgenommen, wie die Landesregierung bestätigt. Innerhalb von namentlich dokumentierten festen Gruppen von höchstens fünf Personen darf dabei auch der Mindestabstand notfalls unterschritten werden. Eine Teilnehmerbegrenzung gibt es nicht. Die Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt werden. Bei Veranstaltungen mit mehr als 25 Teilnehmern gilt auch im Freien grundsätzlich eine Maskenpflicht.

Lesen Sie mehr in der Mitteilung des DJV vom 30. Oktober 2020: 

https://www.jagdverband.de/nrw-ermoeglicht-drueckjagden-trotz-corona-pandemie