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Nach Information des Fischereiverbandes Oberbayern haben sich Schonzeiten, Schonmaße etc. durch die neue Ausführungsverordnung (AVBayFiG) geändert, weil es ein neues Fischereigesetz gibt. Auch die Stellung der Fischereiaufseher fällt darunter. Lesen Sie mehr in "Bayerns Fischerei u. Gewässer" Heft September 2022 auf S. R 1.
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Schadensersatz durch Schussknall gibt es nur in Ausnahmefällen. Denn der Schussknall "gehört" zum Wald und einer freien Landschaft. Allerdings kann das Schießen in unmittelbarer Nähe einer anderen Person zu einem Hörschaden mit weitreichenden Folgen führen. Hier kommt es auf das Verschulden des Schützen an, je nachdem ob er fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Beweisen muss das immer der Verletzte (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2011, WuH 21/2011, siehe auch Oberlandesgericht Braunschweig vom 27.06.2005, WuH 18/2020 S. 82 f.).
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Einen Draht hatte der Jagdpächter mit Zustimmung der Gemeinde über einen unbefestigten Feldweg gesperrt, um eine Ruhezone für das Wild zu schaffen. Ein Radfahrer verletzte sich schwer. Die Gemeinde und der Jagdpächter haften für diese Gefahrenquelle, siehe Urteil des BGH vom 23.04.2020-III ZR 250/17.
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Teichwirten, die kein Jäger sein müssen, kann eine Abschusserlaubnis einschließlich waffenrechtlicher Zulassung erteilt werden, wenn schwere Fischverluste durch den Kormoran zu erwarten sind (BayVGH, Beschluß vom 26.11.2019, Az. 14 Cs 19.617). Diese Abschusserlaubnis greift nicht in die Rechte des zuständigen Revierinhabers ein, vielmehr sind die Belange des Artenschutzes gegenüber den Interessen des Teichwirts abzuwägen.
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Beim Abschußplan handelt es sich um einen Pflichtabschuß, welcher erfüllt werden muß und nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten steht und sofern es ihm objektiv möglich ist (LVwG 2019/34/1969-8).
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Das Landratsamt des Kreises Miesbach teilt mit, dass Langwaffen mit Schalldämpfern im Geltungsbereich des Landkreises zur Jagd verwandt werden dürfen. Das gilt für Jagdscheininhaber des Kreises auch für ganz Bayern. Im Einzelnen wird auf die Allgemeinverfügung vom 15. Mai 2020 verwiesen:
https://www.landkreis-miesbach.de/media/custom/2716_500_1.PDF?1589953599
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Am 16. April 2020 kam es zu einem besorgniserregenden Amendement im Europäischen Parlament durch die „Konförderale Fraktion der Europäischen Linken/Nordisch Grüne Linke“, kurz GUE/NGL, den Handel und den Konsum von Wildtieren komplett zu unterbinden. Die Argumentation stützte sich auf die Zoonosen, die im Rahmen von Covid 19 durch den Genuss von Wildfleisch auf den Menschen übertragen werden können. Dieser Versuch konnte jedoch in letzter Minute noch vereitelt werden - es standen sich 186 bejahende Stimmen gegen 449 negierenden gegenüber, die restlichen 53 enthielten sich der Abstimmung.
Hier der Antrag:
„Highlights that the trading and farming of wild animals amplifies risks for public health, combining critical factors for the occurrence of zoonosis; calls on the Commission and on the EU Member States to advocate a global ban on wildlife markets and on the use of wildlife in traditional medicine; urges the Commission to present legal proposals to ban the import, the trade and the keeping and consumption of wildlife in the EU, in order to reduce the risk of future zoonosis outbreaks“.
Dieser Vorfall sollte eine Warnung sein, da man mit weiteren Versuchen in dieser Art rechnen muss. Nicht zu unterschätzen ist auch die Hartnäckigkeit der Initiatoren solcher Blitzaktionen, welche zu weitreichenden und tiefeinschneidenden Folgen für alle passionierten Halter von Wildtieren jeglicher Art führen würden. Deshalb ist es stets erforderlich informiert zu bleiben, um evtl. eingreifen zu können.
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Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat der Tierschutzorganisation PETA ein Verbandsklagerecht abgesprochen. Die zu geringe Zahl der ordentlichen Mitglieder im Verhältnis zum Vorstand lasse eher darauf schließen, dass es dem Verband nur um die Klagebefugnis gehe, nicht aber um angewandten Naturschutz. Lesen Sie weiter die Pressemitteilung des DJV:
https://www.jagdverband.de/kein-verbandsklagerecht-fuer-peta-baden-wuerttemberg#
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Wildkamera: Ein datenschutzrechtliches Problem? Unter welchen Vorraussetzungen der Einsatz rechtlich zulässig ist, erläutert Dr. Michael Pießkalla in der Ausgabe 4/2020 S. 10 f. von "Jagd in Bayern".
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Ein Wärmebildgerät ist kein Nachtsichtgerät. Nach dem Waffenänderungsgesetz hat der Gesetzgeber nur Nachtsichtgeräte erlaubt, Wärmebild-Vorsatzgeräte aber nicht. Lesen Sie hierzu den Beitrag von Ulrich menneking in der Ausgabe 3/2020 von "Jagd in Bayern" auf S. 50 f.
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Darf man trotz Corona derzeit in Bayern angeln? Schauen Sie sich das folgende Video und die darin enthaltenen Vorsichtsregeln von Dominique Lambert an!
https://www.youtube.com/watch?v=H48Gicf4ndA
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Österreichs Jagdgesetze im mitteleuropäischen Kontext: So vielfältig die Menschen sind, so unterschiedlich sind auch die Jagdgesetze. In der kürzlich erschienenen Abschlußarbeit (betreut von Univ.-Prof. Klaus Hackländer) an der BOKU WIen untersucht Markus Deißler, MSc die Jagdgesetze im deutschsprachigen Raum und zeigt damit sowohl Unterschiede, aber auch Gemeinsamkeiten auf.
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Einige Landesgesetze in Österreich sehen die Möglichkeit vor, dass mehrere natürliche Personen gemeinsam eine Genossenschaftsjagd im Wege des Zusammenschlusses zu einer "Jagdgesellschaft" pachten können. Eine solche Jagdgesellschaft ist meist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Rechtsbeziehungen nach dem ABGB zu beurteilen sind.
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Das Verwaltungsgericht Köln hält die Aufbewahrung des Tresorschlüssels für ausreichend, wenn er in einer stabilen Geldkassette deponiert wird, die nur mit Werkzeug unter erheblicher Gewalt geöffnet werden kann.
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13. Dezember 2019 (DJV) Berlin
Der Bundestag hat heute eine umstrittene Änderung des Waffengesetzes beschlossen. Damit sollen in erster Linie die Änderungen der EU-Feuerwaffenrichtlinie umgesetzt werden. Der Deutsche Jagdverband (DJV), das Forum Waffenrecht und viele andere Vertreter von Sportschützen, Händlern und Herstellern, sowie Vertreter von Sicherheitsbehörden haben die Neuregelung heftig kritisiert. Die Änderungen gingen weit über die versprochene Eins-zu-eins-Umsetzung der Feuerwaffenrichtlinie hinaus - entgegen der Ankündigung von Bundesinnenminister Seehofer, kritisierte DJV-Vizepräsident Ralph Müller-Schallenberg. Sie führten in erster Linie zu mehr Bürokratie, nicht zu mehr Sicherheit. „Die Neuregelung ist ein Bürokratiemonster. Die Waffenbehörden werden künftig noch stärker mit dem Verwalten des legalen Waffenbesitzes beschäftigt sein, als sich um illegale Waffen zu kümmern. Das ist ein Bärendienst für die innere Sicherheit“, sagte Müller-Schallenberg weiter.
Ausdrücklich begrüßte Müller-Schallenberg, dass künftig alle Jäger Schalldämpfer für ihre Gewehre erwerben können, um ihr Gehör zu schützen. Auch jagdrechtlich ist der Einsatz von Schalldämpfern inzwischen fast überall erlaubt. Die jagdrechtlichen Regelungen müssen unbedingt beachtet werden. Kritisch ist auch die vorbehaltlose Zulassung von Nachtzielgeräten zu sehen, die Jäger künftig nutzen können. Hierzu betonte Müller-Schallenberg jedoch, dass die Geräte nach wie vor nach dem Bundesjagdgesetz verboten seien- anders als Schalldämpfer. Lediglich in Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen gelten Ausnahmen. Müller-Schallenberg wies außerdem darauf hin, dass hier noch erhebliche rechtliche Unsicherheiten bestünden und der Einsatz in der Jagdpraxis besondere Umsicht erfordere.
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Fehlerhafter bzw. leichtfertiger Umgang mit der Waffe führt zur Feststellung der Unzuverlässigkeit des Jägers und damit zum Entzug des Jagdscheins. Beschluss vom 17.4.2015-21 ZB 15.83 Bay. Verwaltungsgerichtshof; ähnlich Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 24.7.2007-4Ss 185/07-.
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Kein Wildschadensersatz bei pauschaler Anmeldung, Vermischung und Verfahrensmängeln. Der Anspruch erlischt durch verspätete Anmeldung. Er muss innerhalb einer Frist von einer Woche nach Kenntnisnahme angemeldet werden. Eine Verlängerung der Frist ist höchstens bei Höherer Gewalt denkbar. Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil v. 8.4.2016-31 C 365/15-.
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Auf Drückjagden sind Stöberhundführer unfallversichert. Das Landessozialgericht erkannte den Sturz eines Stöberhundführers und die dadurch verursachten Verletzungen als Arbeitsunfall an. Bundessozialgericht, Urteil v. 6.9.2018-B 2 U 18/17 R-.
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Der Einsatz von Wildkameras ist gesetzlich neu geregelt. Streng genommen mussten sie bei der Datenschutzbehörde angemeldelt und im Revier zusätzlich durch Anbringen von Hinweistafeln gegen unbeabsichtigtes Hineintapsen gekenzeichnet werden. Diese Regelung hatte häufig den Diebstahl oder die Zerstörung der Kameras zur Folge. Durch die EU-Datenschutzverordnung hat sich auch für den Einsatz von Wildkameras eine neue Gesetzeslage ergeben.
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Die jagdrechtlichen Vollzugs-Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden werden im Falle von Beschwerden in zweiter Instanz durch die Landesverwaltungsgerichte (LVwG) überprüft. Begriffe wie die der weidgerechten Jagdausübung - was z. B. den Abschuß trächtiger Alttiere betrifft - werden insoweit für die jagdliche Praxis klargestellt.