82 Bild keine jagd auf meinem grundstueck

Im Gegensatz zu Deutschland (siehe im Einzelnen § 6a Bundesjagdgesetz sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall "Herrmann" EGMR Nr. 9300/07) und anderen europäischen Staaten kann ein Grundeigentümer in Kärnten die Jagd auf seinem Grundstück aus ethischen Gründen nicht verbieten.

Denn die Jagd stellt nach Auffassung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs nicht primär Freizeitbeschäftigung von Privatpersonen dar. Sie wird vielmehr ausgeübt, um angesichts der hohen Wilddichte in Östereich Abschusspläne einzuhalten und Maßnahmen im Sinne einer flächendeckenden jagdlichen Bewirtschaftung zu ergreifen, die ein wildökologisches Gleichgewicht aufrecht erhalten, das dem öffentlichen Interesse dient. Daher sei es nicht unverhältnismäßig, für die Jagdfreistellung eines Grundstücks dessen Umzäunung zu verlangen. Diese Regelung des § 15 Abs. 2 u. 3 Kärntner JagdG könne auch von jemandem, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, in Anspruch genommen werden.

 

Lesen Sie das Urteil des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2016.