Eine ankündigte Kontrolle der Aufbewahrung seiner Schusswaffen brachte ans Licht, dass der 76-jährige eine geladene Pistole unter der Matratze verwahrte. Gegen den Widerruf der WBK hatte seine Klage keinen Erfolg.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 19.06.2013 - 5 K 162/13.TR