Keine Verschuldensunabhängige Haftung für Wildschäden

Der Jagdausübungsberechtigte haftet unabhängig vom Verschulden für Wildschäden und hat mit Ausnahme eines übermäßigen und gesetzwidrig überhöhten Wildbestands keinen Einfluss auf das Enstehen der Schäden.


In allen österreichischen Landesjagdgesetzen wird er verschuldensunabhängig zur Haftung von Wildschäden herangezogen. Die Zahlung des Pachtzinses an den Grundeigentümer für die Nutzung des auf Grund und Boden des Eigentümers angetroffenen Wildes hat darauf keinen Einfluss. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Jagdausübungsberechtigten verschuldensunabhängig zum Ersatz von Schäden an Haustieren verurteilt, selbst wenn diese von ganzjährig geschonten Wildarten (Falke) verursacht worden ist.

Lesen Sie mehr bei Beck, Rudolf: "Der Wildschadenersatz im Revierjagdsystem - noch zeitgemäß?", Akademikerverlag Saarbrücken, 2015 und in der Erkenntnis des VwGH vom 24. März 2015 zum Kärntner Landesjagdgesetz.