Teichwirten, die kein Jäger sein müssen, kann eine Abschusserlaubnis einschließlich waffenrechtlicher Zulassung erteilt werden, wenn schwere Fischverluste durch den Kormoran zu erwarten sind (BayVGH, Beschluß vom 26.11.2019, Az. 14 Cs 19.617). Diese Abschusserlaubnis greift nicht in die Rechte des zuständigen Revierinhabers ein, vielmehr sind die Belange des Artenschutzes gegenüber den Interessen des Teichwirts abzuwägen.