Ersatzpflichtige Wildschäden müssen rechtzeitig angemeldet werden, sonst erlischt der Anspruch. Zeitpunkt, Ursache und Ausmaß des Schadens müssen sicher festgestellt werden.
Lesen Sie mehr in dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8.3.2017 - 22 C 263/16 - .