Jagdschein eingezogen:
Stellen Sie sich vor, Ihre Freundin verlässt Sie. Sie flehen Sie an, stehen oft vor ihrer Tür, um hereingelassen zu werden. Ihrer Muse wird dies zu bunt, sie ruft die Polizei und behauptet, Sie seien jedes Mal betrunken gewesen.
Dieser Sachverhalt berechtigt die zuständige Behörde, dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen psychologischen Zeugnisses über seine geistige oder körperliche Eignung aufzugeben, § 6 Abs. 2 WaffG. Parallel hierzu kann die Behörde die Waffenbesitzkarte widerrufen, sie ist berechtigt, Waffen und Munition einzuziehen und den Jagdschein für ungültig zu erklären. Fazit: "Bei Beziehungsproblemen ist besondere Vorsicht angezeigt!"
Gegen die sofortige Vollziehung der Bescheide hatte der Betroffene keinen Erfolg, als er vor Gericht ging.
Verwaltungsgericht Kassel Beschluss vom 18.01.2015 - 5 L 2540/15.KS